§ 1 Geltungsbereich
(1.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegen stehende oder von
unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir
nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere
Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegen stehender
oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden
die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2.) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses
Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
(3.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von
§ 310 Abs. 1 BGB.
(4.) Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem
Kunden.
§ 2 Angebote - Angebotsunterlagen
(1.) Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
Anderes ergibt.
(2.) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen erhalten wir
uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen,
die als "vertraulich" bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der
Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
(3.) Technische Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen und Zeichnungen sind - soweit nicht
ausdrücklich bestätigt - für die Ausführung unverbindlich. Bruttogewichte und Kistenmaße sind im
Angebotsstadium angenähert nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit angegeben.
Die in Prospekten, Katalogen, Rundschreiben, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot
gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Daten, Gewichts-,
Maß- und Leistungsbeschreibungen sollen nur eine allgemeine Vorstellung der darin beschriebenen
Waren vermitteln. Sie enthalten keine Erklärungen, sonstige Zusicherungen oder Garantien
und werden nicht Vertragsbestandteil. Handelsübliche Abweichungen oder Änderungen,
die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen,
sind zulässig, soweit sie die Nutzbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, gelten unsere
Preise "ab Werk".
(2.) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie
wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
(3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist der Kaufpreis
netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges.
Erfolgt die Zahlung innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsstellung ist der Kunde
berechtigt, 2 % Skonto in Abzug zu bringen.
(4.) Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur
Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf
dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Lieferzeit
(1.) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen
Fragen voraus.
(2.) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße
Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3.) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten,
so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschlieâlich
etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
(4.) Sofern die Voraussetzungen von Absatz (3.) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen
Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug
geraten ist.
(5.) Soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs.
2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Ebenso richtet sich unsere Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als
Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu
machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6.) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf
einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung
beruht, ist unsere Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
(7.) Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht
beruht; in diesem Fall ist dabei die Schadenersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(8.) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug
im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes,
maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes.
§ 5 Gefahrenübergang - Transportversicherung
(1.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist Lieferung "ab
Werk" vereinbart. In diesem Falle geht also die Gefahr auf den Kunden über, sobald die
bestellte Ware das Werk bzw. Lager bzw. unser Betriebsgelände verlässt.
(2.) Sofern der Kunde es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung
eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§ 6 Mängelhaftung
(1.) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäâ nachgekommen
ist.
(2.) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung
in Form einer Mängelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien
Sache berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-
und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die
Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3.) Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt
oder Minderung zu verlangen.
(4.) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadenersatzansprüche
geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschlieâlich
auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen,
beruhen.
Soweit uns eine vorsätzliche Vertragsverletzung nicht anzulasten ist, ist die Schadenersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(5.) Ferner haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine
wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung
auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(6.) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz.
(7.) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
(8.) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.
§ 7 Gesamthaftung
(1.) Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in § 6 vorgesehen, ist - ohne
Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen.
Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss,
wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf
Ersatz des von Sachschäden § 823 BGB.
(2.) Die Begrenzung nach (1.) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf
Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(3.) Soweit die Schadenersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des
Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurück
zu nehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag.
Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache und deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös
ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener
Verwertungskosten - anzurechnen.
(2.) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich
schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit
der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und auâergerichtlichen
Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen
Ausfall.
(3.) Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu
verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt seine Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages
(einschlie§lich MWST) unserer Forderung ab, die ihn aus der Weiterveräuâerung
gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung
bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung
nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten
Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der
Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen - insbesondere
eine Abtretungserklärung in zweifacher Ausfertigung über jede einzelne Forderung -
aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
(4.) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden
insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der frei zu gebenden Sicherheiten
obliegt uns.
§ 9 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1.) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch
berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
(2.) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts
ist ausgeschlossen.
(3.) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts Anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz
Erfüllungsort.
§ 10 Allgemeines
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen
Regelungen unberührt. An die Stelle der nicht rechtsgültigen Bedingungen sollen
solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener
Wahrung der beidseitigen Interessen am nächsten kommen. Das Gleiche gilt,
falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.